Veräußerung

Veräußerung
I. Allgemein:Unmittelbar rechtsändernde rechtsgeschäftliche Übertragung von Gegenständen, im Gegensatz zu dem nur eine Verpflichtung zur V. begründenden schuldrechtlichen Geschäft, z.B. dem Kaufvertrag ( Abstraktionsprinzip): (1) Sachen werden durch  Übereignung; (2) Forderungen durch  Forderungsabtretung veräußert.
- Sondervorschriften gelten für die Übertragung von Grundpfandrechten (Hypotheken etc.) und von in Wertpapieren verbrieften Forderungen sowie für die V. im Wege der Zwangsvollstreckung.
II. V. eines Unternehmens:Diese erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften durch Übertragung der einzelnen zu dem Unternehmen gehörenden Gegenstände.
- 1. Allgemein: a) Das Unternehmen als Ganzes kann Gegenstand eines einheitlichen schuldrechtlichen Grundgeschäftes ( Verpflichtungsgeschäft) sein, z.B. Kauf, Tausch etc. Es genügt, ein „Geschäft zum Preise von 30.000 Euro zu verkaufen“. Besondere Form ist nicht vorgeschrieben, soweit nicht das Verpflichtungsgeschäft aus anderen Gründen besondere Form erfordert, z.B., weil Grundstücke veräußert werden sollen (§ 311b I BGB). Für die  Gewährleistung beim  Kaufvertrag gelten die Vorschriften für Sach- und Rechtskauf entsprechend. Der Veräußerer haftet für die Betriebsfähigkeit des Unternehmens und ggf. für Zusicherungen über Ertrag, Betriebsvermögen etc. Da auch die Kundschaft auf den Erwerber mit V. des Unternehmens übergeht, wird eine Unterlassungspflicht des Veräußerers, nicht selbst in unmittelbarer Nähe ein gleichartiges Geschäft zu eröffnen, anzunehmen sein; Schutz jedenfalls bei entsprechender  Wettbewerbsklausel.
- b) Ein einheitliches Verfügungsgeschäft (die eigentliche V.) über das Unternehmen gibt es nicht. Übertragung der einzelnen Bestandteile ist nur nach den für jeden einzelnen Gegenstand geltenden Vorschriften möglich. Grundstücke bedürfen der  Auflassung und Eintragung im  Grundbuch (§§ 873, 925 BGB), bewegliche Sachen der  Einigung und  Übergabe (§ 929 BGB) oder der Übergabesurrogate (§§ 930, 931 BGB), Forderungen der  Forderungsabtretung (§ 398 BGB) etc. Ein Unternehmen als Ganzes unterliegt nicht der  Zwangsvollstreckung.  Pfändung einzelner Gegenstände ist dagegen, soweit nicht Bestimmungen über  Unpfändbarkeit entgegenstehen, unbeschränkt möglich.
- Vgl. auch  Betriebsnachfolge.
- 2. V. eines Unternehmens eines Vollkaufmanns: a) Besondere Rechtsfolgen: Für die Schulden des veräußerten Unternehmens haftet grundsätzlich der Veräußerer weiter, möglich aber wie auch sonst private Schuldübernahme durch den Erwerber, der aber der Gläubiger zustimmen muss (§ 415 BGB). (1) Bei  Firmenfortführung, gleichgültig ob mit oder ohne Einwilligung des Veräußerers, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer als  Gesamtschuldner. Höchstdauer der  Verjährung gegenüber dem Veräußerer in diesem Fall fünf Jahre (§ 26 HGB). Der Erwerber kann aber die Mithaftung ausschließen, wenn eine dahingehende Vereinbarung mit dem Veräußerer im  Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht dem Dritten mitgeteilt worden ist (§ 25 II HGB). (2) Führt der Erwerber die frühere Firma nicht weiter, kann er trotzdem haften, (a) wenn er sich zur Übernahme bes. verpflichtet hat, (b) wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise bekannt gemacht worden ist (§ 25 III HGB).
- b) Die im Betrieb begründeten Forderungen, die durch  Forderungsabtretung übertragen werden können, gelten gegenüber Dritten als übergegangen, wenn der Erwerber die Firma mit Einwilligung des Veräußerers oder seiner Erben fortführt (§ 25 I 2 HGB). Zahlt der Schuldner an den Veräußerer, gelten für ihn die Schutzbestimmungen der §§ 406 ff. BGB ( Forderungsabtretung), ausgenommen § 410 BGB, nach Eintragung und Bekanntmachung der Geschäftsübernahme aber nur bei nachweislich schuldloser Unkenntnis (§ 15 II HGB). Ausschluss des Forderungsübergangs durch Eintragung im Handelsregister und Bekanntmachung oder besondere Mitteilung an Schuldner möglich.
- 3. Die handelsrechtlichen Vorschriften gelten entsprechend bei der Überlassung des Unternehmens an einen Pächter, Nießbraucher etc.
- 4. Steuerliche Behandlung: V. eines Unternehmens führt zur Haftung des Erwerbers neben dem früheren Unternehmer für die Betriebsteuern und Steuerabzugsbeträge aus der Zeit seit Beginn des letzten vor der V. liegenden Steuerabschnitts (§ 75 AO;  Haftung).
- Gewerbesteuerrecht: V. bedeutet regelmäßig Neugründung des Unternehmens (§ 5 II GewStG). Ein  Gewerbebetrieb, der im ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, gilt nämlich als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt und durch den anderen Unternehmer neu gegründet. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Unternehmerwechsels. Von diesem Zeitpunkt ab ist Steuerschuldner der neue Unternehmer.
- Unternehmerwechsel liegt auch dann vor, wenn eine Personengesellschaft in Form eines Einzelunternehmens fortgesetzt wird oder wenn umgekehrt ein Einzelunternehmer einen Teilhaber als  Mitunternehmer aufnimmt. Steuergegenstand ist bei der Gewerbesteuer der Gewerbebetrieb als solcher. Unternehmerwechsel liegt deshalb nicht vor, wenn eine KG in eine OHG umgewandelt wird, oder bei Wechsel im Gesellschafterbestand einer als dann weiter bestehenden Personengesellschaft (Eintritt, Austritt, Veräußerung eines Kapitalanteils an einen Dritten). Durch einen solchen Wechsel ändert sich weder das Unternehmen noch der Unternehmer.
III. V. von versicherten Gegenständen:Bei versicherten Gegenständen tritt der Erwerber einer versicherten Sache in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein. Schuldner der Versicherungsprämie sind der Veräußerer und der Erwerber, für beide besteht die  Obliegenheit der unverzüglichen Anzeige an den Versicherer; Erwerber und Versicherer können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats kündigen (§§ 69, 70 VVG).

Lexikon der Economics. 2013.

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